Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

Nachfolgende Bedingungen haben für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers Gültigkeit. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des Offentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit diesen Vertragspartnern.

Änderungen bedürfen, selbst wenn sie mit ihm abgesprochen sein sollten, zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.

Gegenbestätigungen unserer Vertragspartner oder Hinweisen auf ihre Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen widersprechen wir ausdrücklich.

§ 2 Vertragsabschluss

1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben (Gewicht, Abbildungen, Bezeichnungen sowie Maße und Konstruktion) sind - auch bezüglich der Preise - freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden, soweit hiervon keine abweichende Regelung in den Angeboten enthalten ist.

2. Aufträge und Vereinbarungen, auch mit Vertretern und Mitarbeitern des Verkäufers, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers in Textform. Dies gilt auch für Nebenabreden sowie die Zusicherung von Eigenschaften.

3. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar, Konstruktionsänderungen im ahmen dieses Vertrages behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor, sofern diese Anderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

4. An Kostenvoranschlägen , Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

5. Die Auftragsbestätigung/Annahmeerklärung ist unverzüglich hinsichtlich Stückzahl, Abmessung, Technik und Ausführung zu prüfen und gegebenenfalls zu rügen. Erfolgt keine unverzügliche Rüge, wird nach Angabe der Auftragsbestätigung gefertigt. Nachträgliche Änderungen werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer ausgeführt. Diese bedingen Mehrkosten, die dem Käufer berechnet werden. Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.

Sofern keine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt, ist für den Umfang der Lieferung das Angebot des Verkäufers beifristgemäßer Annahme maßgebend.

§ 3 Zahlungen, Preise

1. Die Rechnungen des Verkäufer sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Leistungszeit zu bezahlen. Bei Uberschreitung des Zahlungstermins werden Zinsen berechnet. Abweichende Zahlungsziele sind grundsätzlich bei Auftragsabschluss zu vereinbaren

2. Solange nicht alle fälligen Rechnungsbeträge bezahlt sind, ist der Verkäufer zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet. Wird bei einer Rechnung das Zahlungsziel überschritten oder gerät der Käufer in Vermögensgefährdung, so bewirkt dies sofort die Fälligkeit unserer sämtlichen Rechnungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn Stundung gewährt wurde.

3. Kreditzusagen und Zahlungsziele können jederzeit widerrufen werden. Zahlungen sind an die auf unseren Formularen angegeben Banken bzw. Konten zu leisten.

4. Die Vertreter des Verkäufers sind zum Inkasso nicht berechtigt.

5. In Zahlung gegebene Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.

6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen - es sei denn, diese wären unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Entsprechendes gilt für ein etwaig ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht.

7. Sämtliche Preise sind Nettopreis ohne Umsatzsteuer, die der Käufer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat, sofern nichts anderes angegeben ist.

Die Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, die zusätzlich berechnet und nicht zurückgenommen wird. Europaletten sind bei Anlieferung zu tauschen bzw. gern. Auftragsbestätigu ng zu vergüten. Soweit zwischen Vertragsabschl uss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers.

§ 4 Lieferzeiten

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen usw. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Für die Beachtung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen

- hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, verkehrstechnische Probleme, wie Stau, Sperrungen, Betriebsstörungen, o.ä., auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten -

haben wir bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Laufzeit oder werden wir vom verbindlich vereinbarten Liefertermin- /frist frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

3. Die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen Dauer festgesetzt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.

4. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn der Inhaber oder leitende Angestellte des Verkäufers den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

5. Wir sind zuTeillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

6. In jedem Fall setzt die Einhaltung von Lieferfristen bzw. Terminen die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und gegebenenfalls die rechtzeitige Beibringung der vom Käufer mitzuteilenden Spezifikation bzw. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. und Schaffung der erforderlichen und sonstigen Voraussetzungen sowie gegebenenfalls den Eingang der vertraglich vereinbarten Anzahlungen voraus.

§ 5 Versand

1. Die Gefahr geht auf den Käufer, der Unternehmer ist, über, sobald die Sendung dem transportausführenden Unternehmen übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer, der Unternehmer ist, über.

Dies gilt auch dann, wenn wir die Versand- oder Anfuhrkosten übernommen haben.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat. so geht die Gefahr mit der Absendung der Anzeige über die Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Verkäufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht,wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern , solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich , die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen . Auf Aufforderung des Verkä ufers hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen und jene m die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

Es gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe:

Der Verkäufer weist hier ausdrück lich auf den Werkstoff "Holz" (Naturprodukt) hin, bei dem sich Temperatur, Feuchtigkeits- und Witterungseinflüsse negativ auswirken können. (siehe auch unser Merkblatt "Werkbank- bzw. Massivholzplatten")

1. Der Unternehmer als Käufer ist verpflichtet, uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes in Textform mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmen für bewegliche Sachen 1 Jahr.

Das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

3. Für Mängel der Lieferung haften der Verkäufer im Rahmen Gewährleistung unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a) All diejenigen Teile, welche Mängel aufweisen, sind unentgeltlich nach unserem

- Verkäufer - billigen Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Dem Verkäufer ist jedoch die Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle nachzuprüfen bzw. nachprüfen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei Fremderzeugnissen kann der Vertragspartner entweder die Abtretung unserer Verkäufer Haftungsansprüche gegen unseren Zulieferer verlangen oder uns verpflichten, für ihn diese Haftungsansprüche beiunserem Zulieferer geltend machen.

b) Soweit uns Materialien beigestellt werden, bezieht sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Funktion des Gesamtproduktes.

c) Zur Vornahme aller notwendigen erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach vorheriger Verständigung, dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung zu geben, ansonsten sind wir von der Mängelbehaftung befreit.

d) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - nur die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie der Ein- und Aus baukosten.

e) Der Verkäufer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern. solange der Käufer nicht bereit ist, seine vertraglichen Verpflichtungen Zug um Zug mit der Mängelbeseitigung zu erfüllen.

f) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.

g) Durch etwa seitens des Käufers und/oder Dritter unsachgemäßer, ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommener Veränderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

§ 8 Erfüllungsort

Erfüllungsort, sowohl für Lieferung (Versand) als auch für Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers mithin 88515 Langenenslingen-Andelfingen, Landkreis Biberach.

§ 9 Haftungsbeschränkung

1. Die Haftung des Verkäufers wird - mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Das gilt auch für Schäden verursacht durch den Erfüllungsgehilfen und den gesetzlichen Vertreter.

2. Uneingeschränkt haftet der Verkäufer jedoch für Schäden aus der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit.

3. Gegenüber Unternehmern schränkt der Verkäufer die Haftung gern. Absatz 1 auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden weiter ein. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Gerichtsstand

Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,wird für beide Teile das Amtsgericht Riedlingen bzw. Landgericht Ravensburg als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten als Gerichtsstand vereinbar. In anderen Fällen gilt dies, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden. so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

§12 Maßgebendes Recht

Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt im Übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche internationale Kaufrecht wird ausgeschlossen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Wir speichern Daten unserer Kunden und Interessenten im Rahmen unserer allgemeinen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

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